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Friedhofen Rechtsanwälte
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Neues zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Scritto da Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen   
Giovedì 05 Agosto 2010 11:13
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Wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung gegen den Arbeitgeber. Ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich, muss der Arbeitnehmer ein Wahlrecht ausüben: Entweder, er übt unter Verzicht auf die Karenzentschädigung eine Wettbewerbstätigkeit aus, oder er enthält sich des Wettbewerbs und macht die Karenzentschädigung gegen den Arbeitgeber geltend.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem das Wettbewerbsverbot nur teilweise unverbindlich war. Der Arbeitnehmer hatte sich an den verbindlichen Teil der Wettbewerbsabrede gehalten, nicht jedoch an den unverbindlichen Teil. Dennoch machte er die Karenzentschädigung gegen den Arbeitgeber geltend. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die auf Zahlung der Karenzentschädigung gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Arbeitnehmer habe sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er sich an den unverbindlichen Teil der Wettbewerbsabrede nicht gehalten habe.

In seinem Urteil vom 21.04.2010, Az.: 10 AZR 288/09 entschied das BAG nun, dass in einem derartigen Fall der Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung auch ohne Ausübung des Wahlrechts besteht. Zur Begründung führt das Gericht zutreffend aus, dass § 74 a Abs. 1 HGB ausdrücklich zwischen einzelnen Bereichen der Verbindlichkeit abgrenzt und nach Sinn und Zweck ein Wettbewerbsverbot nur insoweit gelten soll, als berechtigte geschäftliche Interessen des Arbeitgebers geschützt werden. Es widerspräche dem Schutzzweck des § 74 a HGB, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Karenzentschädigung davon abhänge, dass er sich einer Tätigkeit enthält, die den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers nicht zuwiderlaufen. Dem Arbeitnehmer wurde die begehrte Karenzentschädigung zugesprochen.

Die Entscheidung ist nur konsequent, wenn man bedenkt, dass der Arbeitnehmer sich hinsichtlich des verbindlichen Teils der Wettbewerbsabrede vertragskonform verhalten hatte. Vor diesem Hintergrund wäre es ein unbilliges Ergebnis, wenn ihm trotzdem die Karenzentschädigung verwehrt bleiben würde.
 
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