| Wem steht der Gewinn beim Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen zu? |
| Scritto da Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen |
| Giovedì 15 Luglio 2010 09:28 |
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Non ci sono traduzioni disponibili. Wer seinen Geschäftsanteil an einer GmbH veräußert, sollte die Frage der Gewinnausschüttung im Notarvertrag klar und deutlich regeln. Denn die häufig von Notaren verwandte Klausel "Der Verkäufer überträgt den Geschäftsanteil mit Bezugsrecht ab dem ... auf den dies annehmenden Käufer" stellt nicht zweifelsfrei sicher, dass der Verkäufer den Gewinn für die Zeit vor der Übertragung des Geschäftsanteils auch tatsächlich erhält.
Über diese Frage hatten kürzlich das Landgericht Köln und als Berufungsgericht das OLG Köln zu entscheiden. Während das Landgericht die Ansicht vertrat, dass eine derart unklare Klausel nicht dazu führt, dass der Verkäufer vom Käufer die auf den Geschäftsanteil entfallenden Gewinne verlangen kann (Urteil vom 21.01.2010, Az.: 83 O 114/09), sah das OLG die Klausel immerhin als auslegungsfähig an (Urteil vom 24.06.2010, Az.: 18 U 33/10).
Um derartige Risiken zu vermeiden, sollte die Frage der Gewinnzuweisung im Notarvertrag eindeutig geklärt werden. Es muss klar definiert sein, welcher Partei Gewinne für die Zeit bis zur Übertragung der Geschäftsanteile zustehen. Ferner sollte der Käufer vertraglich verpflichtet werden, die Gewinnausschüttung auch zu beschließen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass mangels Gewinnausschüttungsbeschluss kein Anspruch auf Auskehrung der Gewinne gegen den Käufer entsteht und die Gewinne, die eigentlich dem Verkäufer zustehen, im Folgejahr mit Verlusten verechnet werden, die der Käufer verursacht hat.
Notarielle Standardklauseln wie die oben genannte Klausel sollten jedenfalls nicht zur Anwendung kommen.
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