| Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen - der Fall "Emmely" |
| Scritto da Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen |
| Giovedì 10 Giugno 2010 16:08 |
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Non ci sono traduzioni disponibili. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute ein überraschendes Urteil im Fall "Emmely" verkündet (Az.: 2 AZR 541/09): Danach war die Kündigung einer Mitarbeiterin, die eine Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren voweisen konnte und die zwei Leergutbons mit einem Wert von 48 und 82 Cent unberechtigterweise für sich selbst eingelöst hatte, unwirksam. Mit dieser Entscheidung hob das BAG die anderslautenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab zugleich eine seit Jahren gefestigte Rechtsprechung zu der Frage der Wirksamkeit von Kündigungen aufgrund des Diebstahls geringwertiger Sachen durch den Arbeitnehmer auf.
Während es bis heute ständige Rechtsprechung war, eine durch den Arbeitnehmer begangene Straftat zu Lasten des Arbeitgebers wegen des Vertrauensverlustes auch dann als wirksam anzusehen, wenn der wirtschaftliche Schaden des Arbeitgebers gering war (in dieser Form entschieden für den Diebstahl eines Yogurts durch einen Supermarktangestellten, den Diebstahl von zwei Scheiben Aufschnitt durch eine Bäckereiangestellte etc.) stellt das BAG nun wieder die Schwere der Tat in Relation zur Dauer der Betriebszugehörigkeit. Danach hat der Arbeitgeber eine Abwägung zwischen dem bei ihm eingetretenen Schaden und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Denn je länger das Arbeitsverhältnis Bestand hat, so das BAG, desto höher ist auch das Vertrauen, das der Arbeitnehmer genießen kann. Bei einem geringen wirtschaftlichen Schaden und einem lang andauernden Arbeitsverhältnis würde dieses lang erworbene Vertrauen nicht vollständig zerstört; vielmehr könne der Arbeitgeber damit rechnen, dass eine Abmahnung ausreicht, um wieder einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken. Eine Kündigung sei in diesem Fall unangemessen.
Es gilt jetzt also der Grundsatz: Nach 30 Jahren beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit hat jeder Arbeitnehmer einen Schuss frei, wenn auch nur einen kleinen.
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