| Arbeitnehmeransprüche in der Insolvenz des Arbeitgebers |
| Scritto da Rechtsanwältin Constanze Schuh |
| Mercoledì 10 Marzo 2010 11:29 |
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Non ci sono traduzioni disponibili. Nicht immer bedeutet die Insolvenz des Arbeitgebers ein baldiges Ende des Betriebes und damit der Verlust aller Arbeitsplätze. Die Insolvenz ist auch eine Chance für einen Neubeginn. Besteht eine positive Fortführungsprognose, führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen fort und saniert es hierbei. Folge der Sanierung ist häufig der Abbau von Arbeitsplätzen. Die Insolvenz des Arbeitgebers stellt hierbei aber keinen Kündigungsgrund dar, der Kündigungsschutz gilt nach wie vor. Denn der Grundsatz des Arbeitsrechts in der Arbeitgeberinsolvenz besagt, dass die Insolvenz des Arbeitgebers keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts hat. Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse durch den Insolvenzverwalter wird jedoch durch die verkürzten Kündigungsfristen erleichtert. Gemäß § 113 InsO beträgt die längste Kündigungsfrist drei Monate bis zum Monatsende. Längere Fristen verlieren ihre Gültigkeit, gleichgültig ob diese auf Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag beruhen, kürze gelten weiterhin fort. Selbst tarifvertraglich unkündbare Arbeitsverhältnisse können durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden. In Zeiten der Krise stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, wie die Lohn- und Gehaltsansprüche eigentlich im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers geschützt sind. Entscheidend verändert gegenüber der früheren Rechtslage wurde die insolvenzrechtliche Behandlung der Arbeitnehmeransprüche, d.h. der Gehaltsansprüche. So herrscht unter den Arbeitnehmern oftmals der Glaube an den Vorrang des Gehaltsanspruchs. Allerdings sind sämtliche Forderungen auf rückständiges Arbeitsentgelt einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO, d.h. dass Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, grundsätzlich nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Die zu erwartende Quote liegt meistens unter 5 % der ursprünglichen Forderung, der Arbeitnehmer geht somit grundsätzlich fast leer aus. Zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber in § 116 Nr. 5 SGB III das Instrument des Insolvenzgeldes geschaffen. Danach erhält ein Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen (also das Insolvenzgeld), wenn er wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten hat. Das Insolvenzgeld wird für den Zeitraum von maximal drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor Erlass des Beschlusses, wonach der Insolvenzantrag mangels Masse zurückgewiesen wird, gezahlt. Ist das Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Zeitraum beendet worden, wird Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor der Beendigung gewährt. Im Unterschied zu anderen Lohnersatzleistungen beläuft sich das Insolvenzgeld auf 100% des ausgefallenen Nettolohns. Das Insolvenzgeld muss - wie jede andere Lohnersatzleistung auch - beantragt werden, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Erlass des Beschlusses, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen wird. Der Arbeitnehmer darf also nicht allzu lange damit warten, den Antrag zu stellen. Sofern der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgeltes einstellt, sollte sich der Arbeitnehmer daher zügig in anwaltliche Beratung begeben. |



