| GmbH-Recht: Vorsicht beim Treuhandvertrag |
| Scritto da Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen |
| Venerdì 15 Maggio 2009 13:01 |
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Non ci sono traduzioni disponibili. Wer als Gesellschafter einer GmbH nicht in Erscheinung treten möchte, bedient sich häufig eines Treuhänders. Sofern im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Vinkulierung vorgesehen ist, also die Übertragung eines Geschäftsabteils der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf, sollten die übrigen Gesellschafter den Treuhandvertrag zwischen dem Treuhänder und ihrem eigentlichen Mitgesellschafter, dem Treugeber, einer kritischen Prüfung unterziehen. Denn Notare bedienen sich bei Erstellung eines Treuhandvertrages gerne eines Standard-Vordruckes, der vorsieht, dass der Treugeber den Geschäftsanteil jederzeit vom Treuhänder zurückverlangen oder die Übertragung auf einen Dritten verlangen darf. Diese Übertragungen werden dann auch - wie gewünscht - durch die Vinkulierung unter den Vorbehalt der Zustimmung der Mitgesellschafter gestellt. Die Vinkulierung kann aber nicht verhindern, dass Treuhänder, Treugeber und ein Dritter einen dreiseitigen Vertrag schließen, in dem der Treugeber seine Position auf einen Dritten überträgt und damit unter Umgehung der in der Satzung vereinbarten Vinkulierung ein Wechsel des wirtschaftlichen, aber eben nicht des in der Gesellschafterliste genannten Gesellschafters erfolgt. Die Mitgesellschafter sollten also nach Möglichkeit bei Abschluss des Treuhandvertrages zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder darauf hinwirken, dass eine Übertragung des Treuhandvertrages im Wege eines dreiseitigen Vertrages unter den Vorbehalt ihrer Zustimmung gestellt wird. Andernfalls riskieren sie, dass die gewünschte Vinkulierung nur zu ihren Lasten, aber nicht zu ihren Gunsten wirkt. |



