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Bekommen Tote keinen Urlaub? |
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Scritto da Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen
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Martedì 31 Gennaio 2012 16:03 |
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Eigentlich eine Frage, die man auch ohne großen Sachverstand beantworten kann, und dennoch hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Verfahren mit dieser Frage zu beschäftigen. Nun hat das BAG in seinem Urteil vom 20.09.2011, Az.: 9 AZR 416/10, entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers sich mit dessen Tod nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt, der auf die Erben des nun toten Arbeitnehmers übergeht.
Zwar spricht § 7 Abs. 4 BUrlG nur davon, dass der Urlaub abzugelten ist, soweit das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub vorher nicht mehr vom Arbeitnehmer genommen werden konnte. Gemeint sei hier aber nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers, sondern die üblichen Beendigungstatbestände wie Kündigung, Befristung oder Aufhebungsvertrag. Denn der Arbeitnehmer sei höchstpersönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Dementsprechend sei auch der Anspruch auf Arbeitsbefreiung durch Gewährung von Erholungsurlaub höchstpersönlich. Dieser Urlaubsanspruch gehe mit dem Tod des Arbeitnehmers aber ersatzlos unter, weshalb auch kein Abgeltungsanspruch hinsichtlich dieses Urlaubs entstehen könne.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden ist und der Arbeitnehmer dann verstirbt. In diesem Fall geht der Urlaubsabgeltungsanspruch als ganz normaler Zahlungsanspruch auf die Erben über.
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Neues zur Versetzung im Arbeitsrecht |
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Scritto da Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen
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Venerdì 20 Gennaio 2012 14:45 |
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In einer aktuellen Entscheidung räumt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem in der Bevölkerung weit verbreiteten Gerücht auf, welches besagt, dass eine räumliche Versetzung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber grundsätzlich unwirksam ist, wenn die Entfernungsgrenzen überschritten werden, die für Arbeitsuchende als Grenzen der Zumutbarkeit bei der Annahme eines neuen Arbeitsplatzes gesetzlich festgeschrieben sind.
In seiner nun veröffentlichten Entscheidung vom 17.08.2011, Az.: 10 AZR 202/10, führt das BAG aus, dass der Arbeitgeber im Falle einer arbeitsvertraglich zulässigen Versetzung lediglich nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Dieses billige Ermessen erfordert eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Die Verlagerung von Aufgaben an einen anderen Arbeitsort stellt ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers dar, die eingearbeiteten Arbeitnehmer an den neuen Arbeitsort zu versetzen. Macht der Arbeitnehmer geltend, am bisherigen Arbeitsort weiterbeschäftigt werden zu können, muss der Arbeitgeber dies prüfen und das Ergebnis der Prüfung in seine Entscheidung einfließen lassen.
Die gesetzlichen Zumutbarkeitsgrenzen für Arbeitslose nach § 121 Abs. 4 SGB III gelten nach zutreffender Ansicht des BAG im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht. Denn diese Vorschrift regelt lediglich das Verhältnis des Arbeitslosen zur Agentur für Arbeit und die Frage, ob ein von der Agentur für Arbeit vorgeschlagener Arbeitsplatz vom Arbeitslosen angenommen werden muss bzw. ob er noch Arbeitsloseneld erhält, wenn er den vorgeschlagenen Arbeitsplatz ablehnt. Diese Frage ist aber im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht relevant.
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Zum Auskunftsanspruch beim Treuhandvertrag |
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Scritto da Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen
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Martedì 10 Gennaio 2012 17:30 |
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Grundsätzlich hat beim Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil der Treugeber einen Anspruch auf Auskunft gegen den Treuhänder betreffend aller Fragen, die "seinen" GmbH-Geschäftsanteil betreffen. Ein derartiger Anspruch folgt aus den gesetzlichen Regeln zum Auftragsverhältnis, hier speziell aus § 666 BGB.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine interessante Entscheidung zu der Frage veröffentlicht, ob und ggf. wann dieser Anspruch eigentlich verjährt. In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 01.12.2011, Az.: III ZR 71/11, führt der BGH aus, dass dieser Auskunftsanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder jedenfalls nicht verjährt, solange der Treuhandvertrag noch besteht.
Hierzu führt der BGH aus, dass der Auskunftsanspruch des Treugebers erst mit Geltendmachung der Auskunft überhaupt fällig wird und daher die Verjährungsfrist frühestens mit dieser Geltendmachung zu laufen beginnt. Da die Auskunftspflicht des Treuhänders eine unselbständige Nebenpflicht des Treuhandverhältnisses darstellt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist aber auf keinen Fall vor Beendigung des Treuhandvertrages. Zu Recht begründet der BGH seine Ansicht damit, dass nach § 666 Variante 3 BGB der Auftraggeber vom Auftragnehmer jederzeit Rechenschaft verlangen kann, also während der gesamten Dauer der Geschäftsführung bzw. hier während der gesamten Dauer des Treuhandverhältnisses. Diese umfassende Rechenschaftspflicht kann daher nicht der Verjährung unterliegen, solange das Treuhandverhältnis noch besteht.
Zu Recht und im Interesse des Treugebers läßt sich damit festhalten, dass der Auskunfsanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Treuhandvertrages verjähren kann. Der Treugeber hat also ausreichend Zeit, den Treuhänder auch nach Beendigung des Treuhandvertrages noch auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen.
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Unkenntnis schützt vor Strafe nicht: § 49 Abs. 3 GmbHG |
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Scritto da Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen
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Martedì 13 Dicembre 2011 12:25 |
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Eine häufig vergessene Vorschrift des GmbH-Gesetzes (GmbHG) führt dazu, dass viele GmbH-Geschäftsführer bereits mit einem Bein im Gefängnis stehen, ohne dies zu erkennen. Es geht um § 49 Abs. 3 GmbHG.
Nach § 49 Abs. 3 GmbHG muss der Geschäftsführer einer GmbH nämlich unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Diese Verpflichtung besteht darüber hinaus nach einhelliger Meinung auch dann, wenn der Geschäftsführer ohne Aufstellung einer Zwischenbilanz Kenntnis vom Verlust des hälftigen Stammkapitals erlangt.
Die Verletzung dieser Pflicht kann durchaus ernste Folgen haben. Denn nach § 84 Abs. 1 GmbHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. Selbst wenn der Geschäftsführer die Einberufung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung nur fahrlässig unterläßt, bleibt es doch bei einer Strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Nichtbeachtung von § 49 Abs. 3 GmbHG stellt somit in jedem Fall eine Straftat dar.
Jedem Geschäftsführer wird daher dringend empfohlen, die wirtschaftliche Situation seiner Gesellschaft stets im Auge zu behalten und sofort und unter Beachtung der Formvorschriften eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn er hinweise auf den Verbrauch der Hälfte des Stammkapitals hat. Nur so läßt sich ein späteres Strafverfahren sicher verhindern.
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