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Friedhofen Rechtsanwälte
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Freistellung und Urlaub
Écrit par Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen   
Mardi, 01 Décembre 2009 14:58
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In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht sich erneut zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen bei Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber geäußert.

Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 433/08 kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur durch eine unwiderrufliche Freistellung erfüllen. Eine Anrechnung von Urlaub auf die Zeiten einer widerruflichen Freistellung kann hingegen nicht erfolgen.

Im Unterschied dazu kann aber eine widerrufliche Freistellung auf Guthabenzeiten aus einem Arbeitszeitkonto angerechnet werden; hier bedarf es keiner unwiderruflichen Freistellung.

Zur Begründung weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der widerruflich freigestellt sei, jederzeit mit dem Widerruf der Freistellung rechnen muss. Wegen der jederzeit bestehenden Rückrufmöglichkeit des Arbeitgebers ist es dem Arbeitnehmer dann aber nicht möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruches zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen. Denn im Falle eines Widerrufs wäre der Arbeitnehmer z.B. gezwungen, eine bereits angetretene Urlaubsreise abzubrechen. Anders bei der Anrechnung auf Arbeitszeitguthaben: Hier handele es sich bei der Freistellung um eine Anweisung zur Verteilung der Arbeitszeit im Sinne von § 106 GewO, die nichts mit dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu tun hat.

Arbeitgeber sollten daher darauf achten, dass sie den Arbeitnehmer ausdrücklich "unwiderruflich" von der Arbeit freistellen, wenn sie eine Anrechnung der Freistellungszeit auf den Urlaubsanspruch beabsichtigen.
 
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