| Wettbewerb im Arbeitsrecht |
| Écrit par Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen |
| Jeudi, 02 Avril 2009 19:54 |
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Il n'y a pas de traductions disponibles Sieht ein Arbeitsvertrag kein Nebentätigkeitsverbot vor, darf der Arbeitnehmer neben seiner beruflichen Tätigkeit eine weitere berufliche Nebentätigkeit ausüben, solange dadurch seine Leistungsfähigkeit im "Hauptberuf" nicht gefährdet ist.
Dabei ist aber nicht jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers gestattet. Auch wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Thema nichts sagt, darf der Arbeitnehmer nämlich keine Wettbewerbstätigkeit entfalten, also keine Tätigkeit ausüben, mit der er sich zum Konkurrenten des Arbeitgebers macht.
Übt der Arbeitnehmer als Nebentätigkeit eine Wettbewerbstätigkeit aus, muss er mit der außerordentlichen fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Entsprechendes gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2008, Az.: 2 AZR 190/07, wenn der Arbeitnehmer noch während seines Arbeitsverhältnisses beginnt, Personal des Arbeitgebers für seine selbständige Tätigkeit für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis abzuwerben. Selbst wenn es sich dabei um eine reine Vorbereitungshandlung für die spätere, an sich zulässige Konkurrenztätigkeit handelt, ist in derartigen Fällen die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
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