| Kündigungsfrist und Klagefrist |
| Mardi, 24 Mars 2009 01:00 |
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Il n'y a pas de traductions disponibles Hat ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, sind verschiedene Punkte zu prüfen. Denn gegen die Wirksamkeit einer Kündigung kann man rechtlich durch Einreichen einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Zum Einen kann es sein, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, andernfalls wird die Kündigung wirksam. Wird diese Frist verpasst, ist ein Vorgehen hiergegen in der Regel nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn der beauftragte Anwalt es versäumt hat, Kündigungsschutzklage einzureichen. Dieses Verschulden ist dem Mandanten zuzurechnen. Dies wurde nun noch einmal vom Bundesarbeitsgericht am 11.12.2008, AZ 2 AZR 472/08 entschieden. Eine nachträgliche Zulassung der Klage mangels Verschulden des Arbeitnehmers gemäß § 5 KSchG wurde abgelehnt.
Zum Anderen besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Kündigungsfrist vom Arbeitgeber nicht eingehalten wurde. Denn hier machen viele Arbeitgeber immer wieder Fehler und berufen sich auch bei schon lang bestehenden Arbeitsverhältnissen auf die Regelungen im Arbeitsvertrag. Die Arbeitsverträge sehen regelmäßig eine Kündigungsfrist von einem Monat vor. Besteht ein Arbeitsverhältnis jedoch schon wenigstens fünf Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist von zwei Monaten auf bis maximal zu sieben Monaten bei zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit. Dies ist eine gesetzliche Regelung, von der nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Vertragliche Regelung hin oder her. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Arbeitnehmer ebenfalls Kündigungsschutzklage einreichen. Richtet sich seine Klage nur gegen die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, kann die Klage auch noch nach der 3-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes eingereicht werden (BAG vom 09.02.2006, Az. 6 AZR 283/05). In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer gut beraten, wenn er sofort nach Erhalt anwaltlichen Rat in Anspruch nimmt.
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