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Kündigung wegen Drohung mit Krankheit |
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Thursday, 10 December 2009 12:40 |
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Die Ankündigung einer Erkrankung stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 12.03.2009, Az.: 2 AZR 251/07 nochmals bestätigt.
Droht der Arbeitnehmer damit, dass er krank werden wird, wenn der Arbeitgeber ihm berechtigterweise keinen Urlaub gewährt, stellt dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dar. Darauf, ob der Arbeitnehmer dann tatsächlich krank wird, kommt es dann letztlich nicht mehr an.
Anders sei es hingegen, wenn der Arbeitnehmer behauptet, im Zeitpunkt dieser Drohung bereits krank gewesen. In diesem Fall muss er aber nachweisen, dass dies auch tatsächlich der Fall war. Er muss also im Kündigungsschutzverfahren die ihn behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden und diese Ärzte müssen die Behauptung bestätigen. Dann ist es wiederum Aufgabe des Arbeitgebers, diese Behauptung zu widerlegen.
Je weiter der beabsichtigte Urlaub des Arbeitnehmers zeitlich von der Ankündigung einer Erkrankung liegt, desto wahrscheinlicher ist die Wirksamkeit der Kündigung. Denn niemand kann vorhersagen, ob er in einigen Tagen erkranken wird. Und ein rückwirkendes ärtzliches Attest, dass älter als drei Tage ist, hat keinerleit Beweiskraft.
Grundsätzlich ist aber Arbeitnehmern zu raten, eine mögliche Erkrankung nicht als Druckmittel bei der Urlaubsgewährung einzusetzen. Wer dies trotzdem tut, muss sich über eine Kündigung nicht wundern.
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Tuesday, 01 December 2009 14:58 |
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In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht sich erneut zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen bei Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber geäußert.
Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 433/08 kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur durch eine unwiderrufliche Freistellung erfüllen. Eine Anrechnung von Urlaub auf die Zeiten einer widerruflichen Freistellung kann hingegen nicht erfolgen.
Im Unterschied dazu kann aber eine widerrufliche Freistellung auf Guthabenzeiten aus einem Arbeitszeitkonto angerechnet werden; hier bedarf es keiner unwiderruflichen Freistellung.
Zur Begründung weist das Gericht zutreffend darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der widerruflich freigestellt sei, jederzeit mit dem Widerruf der Freistellung rechnen muss. Wegen der jederzeit bestehenden Rückrufmöglichkeit des Arbeitgebers ist es dem Arbeitnehmer dann aber nicht möglich, die ihm aufgrund des Urlaubsanspruches zustehende Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt zu nutzen. Denn im Falle eines Widerrufs wäre der Arbeitnehmer z.B. gezwungen, eine bereits angetretene Urlaubsreise abzubrechen. Anders bei der Anrechnung auf Arbeitszeitguthaben: Hier handele es sich bei der Freistellung um eine Anweisung zur Verteilung der Arbeitszeit im Sinne von § 106 GewO, die nichts mit dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu tun hat.
Arbeitgeber sollten daher darauf achten, dass sie den Arbeitnehmer ausdrücklich "unwiderruflich" von der Arbeit freistellen, wenn sie eine Anrechnung der Freistellungszeit auf den Urlaubsanspruch beabsichtigen.
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Kündigungen bei der Toyota Motorsport GmbH |
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Thursday, 19 November 2009 11:00 |
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Die Toyota Motorsport GmbH hat den Abschied aus der Formel 1 verkündet. Von den in Köln beschäftigten 800 Mitarbeitern sollen 650 Mitarbeiter noch im Jahr 2009 betriebsbedingt gekündigt werden. Ein Betriebsrat besteht in dem Unternehmen nicht, weshalb es einen Interessensausgleich und einen Sozialplan für diese Arbeitnehmer nicht geben wird.
Die Geschäftsführer John Howett und Yoshiaki Kinoshita haben jedoch am 04.11.2009 eine Sozialzusage unterzeichnet, die den gekündigten Mitarbeitern Abfindungen verspricht und inhaltlich einem Sozialplan entspricht. In diesem Zusammenhang stellt sich für die von Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer die Frage, ob und inwiefern diese Sozialzusage überhaupt rechtlich verbindlich ist.
Die rechtlichen Wirkungen eines Sozialplans entfaltet einer derartige Sozialzusage sicher nicht. Da die Sozialzusage einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, kommt eine kollektivrechtliche Vereinbarung nicht zustande; mangels Betriebsrat gibt es keine Partei, die das Angebot auf Abschluss einer kollektivrechtlichen Vereinbarung annehmen könnte.
Fraglich ist, ob durch Abgabe der Sozialzusage ein individualvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung begründet wird. In Betracht kommen hier die Einordnung der Sozialzusage als Angebot auf Abschluss eines Ergänzungsvertrages zum bestehenden Arbeitsvertrag einerseits oder als Schuldversprechen des Arbeitgebers im Sinne von § 780 BGB bzw. als Schuldanerkenntnis des Arbeitgebers im Sinne von § 781 BGB andererseits.
Als Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB wird man die Sozialzusage nicht ansehen können. Ein Schuldanerkenntnis liegt nur vor, wenn der Erklärende eine bestehende Verpflichtung zur Leistung schriftlich anerkennt. Dies wird man im Falle einer rein freiwilligen Sozialzusage kaum annehmen können. Denn der Arbeitgeber bringt mit der Sozialzusage zum Ausdruck, dass er sich grundsätzlich eben nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet fühlt, sondern ausschließlich freiwillige Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringt möchte.
Es bleiben somit der Ergänzungsvertrag und das Schuldversprechen. Sowohl der Ergänzungsvertrag, als auch das Schuldversprechen sind als "Vertrag" anzusehen.
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande, wobei die Annahme innerhalb der Annahmefrist erfolgen muss. Bei Erteilung eines Angebotes gegenüber einem Abwesenden muss dieser das Angebot nur bis zu dem zeitpunkt annehmen, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB. Die Frage, wann dieser Zeitpunkt vorliegt, kann selbstverständich zu erhöhter Rechtsunsicherheit führen.
Unabhängig von der Frage, wann die Annahme noch rechtzeitig war, ergibt sich jedoch in der Praxis das Problem, dass die von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer in der Regel eben gar keine Annahme erklären, sondern sich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also möglicherweise Monate nach Ausspruch der Kündigung, auf die Sozialzusage berufen. Zu diesem zeitpunkt wird die Annahmefrist regelmäßig abgelaufen sein. Über diese Hürde käme der Arbeitnehmer nur dann, wenn man die Sozialzusage als Angebot wertet, das nach § 151 BGB auch ohne Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber angenommen werden kann. Dies würde jedoch voraussetzen, dass bei einer Sozialzusage mit einer Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht gerechnet werden muss oder der Arbeitgeber auf eine Annahmeerklärung verzichtet hat. Ein ausdrücklicher Verzicht ist der Sozialzusage der Toyota Motorsport GmbH nicht zu entnehmen; es bleibt somit die Verkehrssitte. Die Verkehrssitte ist jedoch ein vager, nicht näher konkretisierter Rechtsbegriff, der wiederum zu Rechtsunsicherheit führt. Auch hier könnte ein Rechtsstreit darüber entbrennen, wie welche Verkehrssitte für Sozialzusagen gilt.
Um Rechtssicherheit herbeizuführen, empfiehlt es sich daher für Arbeitnehmer, die nach einer bestehenden Sozialzusage behandelt werden möchten, den Arbeitgeber nach Erhalt der Kündigung um den Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung zu bitten. Inhaltlich sollte diese Abwicklungsvereinbarung die Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten, das Arbeitsverhältnis nach dem Inhalt der Sozialzusage abzuwickeln. Auf diese Weise wird jedenfalls eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, die eigene Sozialzusage einzuhalten und die dort in Aussicht gestellte Abfindung zu zahlen. Gleichzeitig können alle Punkte mitgeregelt werden, die im Falle einer Kündigung ebenfalls zum Streitpunkt werden können, z.B. der Inhalt eines Zeugnisses oder die Frage einer etwaigen Freistellung. Für die Verhandlungen über den Inhalt der Abwicklungsvereinbarung empfiehlt es sich, die professionelle Unterstützung eines Experten, insbesondere eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. Damit sind die betroffenen Arbeitnehmer auf der sicheren Seite.
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Aktuelles zur Kündigungsfrist |
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Monday, 07 September 2009 00:00 |
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Es gibt Neues zur Berechnung von Kündigungsfristen im Arbeitsrecht zu berichten:
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In Fachkreisen werden derzeit heftig zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.07.2007, Az.: 7 Sa 561/07, und des LAG Schleswig-Holstein vom 28.05.2008, Az.: 3 Sa 31/08, diskutiert, wonach die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB europarechtswidrig und damit nicht anzuwenden ist. Nach dieser Regelung bleiben Zeiten der Betriebszugehörigkeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen unberücksichtigt.
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Die genannten Gerichte gehen davon aus, dass diese gesetzliche Vorschrift eine Ungleichbehandlung darstelle, für die kein Rechtsgrund ersichtlich ist und die daher gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoße. Diese Frage wird derzeit vom Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach Art. 234 EGV geprüft, wobei wohl in der Tat damit gerechnet werden muss, dass die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB als europarechtswidrig angesehen werden und damit "fallen" wird.
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Für Arbeitnehmer, die nach Ihrer Berufsausbildung in ein Unternehmen eingetreten sind und eine Kündigung erhalten, dürfte der Ausgang dieses Verfahrens vor dem EuGH von Bedeutung sein; für Arbeitgeber erhöht sich das Risiko, längere Kündigungsfristen und damit weitere Personalkosten in Kauf nehmen zu müssen. |
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