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Friedhofen Rechtsanwälte
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Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer
Written by Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen   
Monday, 09 August 2010 08:49
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Grundsätzlich genießen Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keinen Kündigungsschutz, und zwar selbst dann nicht, wenn sie reine Fremdgeschäftsführer sind. Ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit wird in der Regel dadurch herbeigeführt, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag zeitlich befristet wird, vor Ablauf der Frist also nur außerordentlich gekündigt werden kann.

Ist keine Befristung vereinbart worden und gelten lediglich gesetzliche Kündigungsfristen, so kann der Geschäftsführeranstellungsvertrag ohne das Vorliegen besonderer Gründe durch Kündigung, die dem Geschäftsführer bis zum 15. eines Monats zugehen muss, zum Monatsende gekündigt werden. Im schlimmsten Fall hat der Geschäftsführer somit in einem Februar eine Frist von 13 Tagen, um sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen.

Allerdings ist es möglich, im Geschäftsführeranstellungsvertrag die Geltung des KSchG zu vereinbaren, wenn hierdurch in die vertragliche Vereinbarung in die gesetzliche oder stauarische Ausgestaltung des Organverhältnisses nicht beeinträchtigt wird. Dies ist nach einem nun veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.05.2010, Az. II ZR 70/09 regelmäßig nicht der Fall, da § 38 Abs. 2 GmbHG es sogar zulasse, die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages lediglich auf Fälle einer außerordentlichen Kündigung zu beschränken.

Ist also die Geltung des KSchG vereinbart worden, bedarf es zur fristgerechten Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages durch die Gesellschaft eines Kündigungsgrundes. Hierbei kommen - wie bei Arbeitnehmern - betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe in Betracht.

In der Praxis wird es sich aber kaum durchsetzen, den Geschäftsführer mit einem Kündigungsschutz nach dem KSchG auszustatten. Denn dies hat für die Gesellschaft im schlimmsten Fall zur Folge, dass sie den Geschäftsführer gar nicht oder nur gegen Zahlung einer Abfindung wieder los wird.
 
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