| Hinweis für die Ostertage |
| Written by Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen |
| Wednesday, 31 March 2010 17:07 |
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There are no translations available. Anläßlich der bevorstehenden Ostertage sei darauf hingewiesen, dass der Ostersonntag (entgegen landläufiger Meinung) kein gesetzlicher Feiertag ist und daher keine tarifvertraglichen Feiertagszuschläge zu zahlen sind, wenn ein Arbeitnehmer am Ostersonntag arbeitet.
Ein entsprechendes Urteil hat am 17.03.2010 das Bundesarbeitsgericht verkündet (Az.: 5 AZR 317/09). Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage, so haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Denn Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Selbst wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit für Arbeiten am Ostersonntag Zuschläge geleistet haben sollte, entstünde hierdurch keine betriebliche Übung, da er in der Regel nur seine vermeintliche tarifvertragliche Pflicht erfüllen wolle, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.
Entsprechendes gilt übrigens für den Pfingstsonntag, der ebenfalls kein gesetzlicher Feiertag ist.
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