| Kündigung wegen Drohung mit Krankheit |
| Written by Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen |
| Thursday, 10 December 2009 12:40 |
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There are no translations available. Die Ankündigung einer Erkrankung stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 12.03.2009, Az.: 2 AZR 251/07 nochmals bestätigt.
Droht der Arbeitnehmer damit, dass er krank werden wird, wenn der Arbeitgeber ihm berechtigterweise keinen Urlaub gewährt, stellt dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber dar. Darauf, ob der Arbeitnehmer dann tatsächlich krank wird, kommt es dann letztlich nicht mehr an.
Anders sei es hingegen, wenn der Arbeitnehmer behauptet, im Zeitpunkt dieser Drohung bereits krank gewesen. In diesem Fall muss er aber nachweisen, dass dies auch tatsächlich der Fall war. Er muss also im Kündigungsschutzverfahren die ihn behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden und diese Ärzte müssen die Behauptung bestätigen. Dann ist es wiederum Aufgabe des Arbeitgebers, diese Behauptung zu widerlegen.
Je weiter der beabsichtigte Urlaub des Arbeitnehmers zeitlich von der Ankündigung einer Erkrankung liegt, desto wahrscheinlicher ist die Wirksamkeit der Kündigung. Denn niemand kann vorhersagen, ob er in einigen Tagen erkranken wird. Und ein rückwirkendes ärtzliches Attest, dass älter als drei Tage ist, hat keinerleit Beweiskraft.
Grundsätzlich ist aber Arbeitnehmern zu raten, eine mögliche Erkrankung nicht als Druckmittel bei der Urlaubsgewährung einzusetzen. Wer dies trotzdem tut, muss sich über eine Kündigung nicht wundern.
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