| Aktuelles zur betriebsbedingten Kündigung |
| Monday, 29 June 2009 09:08 |
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There are no translations available. Nach einem nun veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 03.03.2009, Az.: 12 Sa 2468/08 muss ein Arbeitgeber zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen der eigenen Stammbelegschaft zunächst die eingesetzten Leiharbeitnehmer entlassen, wenn diese auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, die auch von Arbeitnehmern der Stammbelegschaft besetzt werden könnten.
Bei der Entscheidung ging es um die Frage, ob Arbeitsplätze, die von Leiharbeitnehmern besetzt werden, dem Entleiher oder dem Verleiher zugerechnet werden müssen, wenn es zu betriebsbedingten Kündigungen kommt. Diese Frage hat das LAG nun zu Lasten des Entleihers entschieden. Zur Begründung weist das LAG darauf hin, dass der entleihende Arbeitnehmer das Weisungsrecht über die Leiharbeitnehmer ausübe und daher Arbeitgeberfunktionen inne habe. Wenn die von den Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze dauerhaft eingerichtet seien, die Leiharbeitnehmer also nicht nur eine vorübergehende Mehrarbeit erledigen, seien sie dem entleihenden Arbeitgeber zuzurechnen.
Bedeutsam wird diese Entscheidung bei der Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers der Stammbelegschaft. Das LAG geht nämlich davon aus, dass der von dem Leiharbeitnehmer besetzte Arbeitsplatz als freier Arbeitsplatz anzusehen sei und dieser Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer der Stammbelegschaft zugewiesen werden müsse.
Das LAG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Revision auch einlegen wird. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht diese Frage beurteilt.
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