| Neuer Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang nötig? |
| Written by Rechtsanwalt Dr. Ralf Friedhofen |
| Thursday, 26 March 2009 01:00 |
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There are no translations available. Beim Betriebsübergang übernimmt ein neuer Arbeitgeber den gesamten Betrieb oder wesentliche Teile des Betriebes, um den Betrieb des alten Arbeitgebers in eigenem Namen fortzuführen. Nach § 613 a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer auf den neuen Arbeitgeber über; dieser erwirbt also den Betrieb "mit Mann und Maus".
In der Praxis kommt es dann häufig vor, dass der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Betriebsübergang einen neuen Arbeitsvertrag mit der Bitte vorlegt, diesen zu unterzeichnen. Begründet wird dieser Wunsch meist damit, dass der neue Arbeitgeber ja in dem alten Arbeitsvertrag nicht namentlich erwähnt sei und der Arbeitsvertrag daher aus rein formalen Gründen neu ausgefertigt werden müsse. Der Arbeitnehmer sollte dieser Bitte jedoch nicht ohne weiteres entsprechen, sondern den alten und den neuen Arbeitsvertrag genau prüfen. Denn meist sind mit der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages Verschlechterungen verbunden, die nur auf den zweiten Blick zu erkennen sind. Eine besondere Bedeutung erhalten in diesem Zusammenhang Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Diese können dem Arbeitnehmer bei dem alten Arbeitgeber noch verschiedene Vergünstigungen gewährt haben, die der neue Arbeitgeber nicht gewähren möchte. Wenn bei dem neuen Arbeitgeber keine Tarifbindung besteht und keine entsprechende Betriebsvereinbarung, gelten alte Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nach § 613 a BGB beim neuen Arbeitgeber weiter, allerdings nicht kollektivrechtlich für alle, sondern individualvertraglich für jeden einzelnen, vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer. Wenn ein Arbeitnehmer dann nach dem Betriebsübergang einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, der den alten Arbeitsvertrag ersetzen soll, endet die Wirkung dieser alten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Sämtliche darin genannten Vergünstigungen gehen unwiederbringlich verloren. Es empfiehlt sich daher, den neuen Arbeitsvertrag des neuen Arbeitgebers einer umfassenden Prüfung auch im Hinblick auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu unterziehen. |



