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Friedhofen Rechtsanwälte
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Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Mittwoch, 25. März 2009 um 01:00 Uhr
Fällt ein Arbeitsplatz ersatzlos weg, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen, sofern für den betroffenen Arbeitnehmer im Unternehmen keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Fallen von mehreren vergleichbaren Arbeitsplätzen nur einige Arbeitsplätze weg, muss der Arbeitgeber zwischen den für die Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen. Er muss also das Alter, die Betriebszugehörigkeit, die Unterhaltsverpflichtungen und eine etwaige Schwerbehinderung der in Betracht kommenden Arbeitnehmer miteinander vergleichen und die Arbeitnehmer entlassen, für die eine Kündigung sozial erträglich erscheint. Diese Aufgabe ist oftmals schwierig und birgt für den Arbeitgeber hohe Risiken. Denn das Gesetz läßt offen, wie die Sozialdaten zu gewichten sind. Jeder einzelnen Kündigung wohnt daher die Gefahr ihrer Unwirksamkeit inne.

Besonders problematisch war früher bereits die Frage, welche Arbeitnehmer überhaupt in die Sozialauswahl einzubeziehen waren, wenn alle Arbeitnehmer sogenannte Versetzungsklauseln in ihren Arbeitsverträgen hatten. Derartige Klauseln hatten nach der alten Rechtsprechung zur Folge, dass alle Arbeitnehmer eines Unternehmens mit gleicher Tätigkeit miteinander vergleichbar waren. Die Sozialauswahl musste sich daher auf alle Arbeitnehmer der betroffenen Tätigkeit erstrecken, selbst wenn diese an ganz anderen Standorten des Unternehmens beschäftigt waren. Wurde also z.B. ein Standort des Unternehmens in Köln geschlossen, mussten auch Arbeitnehmer in anderen Standorten in München, Hamburg oder Berlin in die Sozialauswahl einbezogen werden.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aber bereits im Jahr 2005 aufgegeben. Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2006, Az.: 6 AZR 199/05 erfolgt die Sozialauswahl nur noch betriebsbezogen. Arbeitnehmer anderer Standorte sind also nicht mehr betroffen, wenn ein Standort geschlossen wird.

In der Praxis erlebt man jedoch oft, dass sich diese Änderung der Rechtsprechung noch nicht überall herumgesprochen hat. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe dieses Jahres wieder mit einer starken Zunahme von Kündigungen zu rechnen ist, sollte diese Rechtsprechung aber in Erinnerung gerufen werden.
 
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